Gesetze / Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

BioSt-NachV

§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben

Stand: 08.12.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/15#abs-1 (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioSt-NachV%202021/15#abs-2 (2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder in dieser Region erfüllen.

§ 14 § 16